Satzung

§1 Name
Der Verein führt den Namen 'Projekt Indienhilfe e.V.'.
Er hat seinen Sitz in Günzburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Günzburg einzutragen.

§2 Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Unterstützung gemeinnütziger infrastruktureller Maßnahmen in Indien.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung von Lebensmitteln und Medikamenten; Förderung der Gesundheitspflege, insbesondere der Bekämpfung von Seuchen; Unterstützung von Schulen und Kindergärten; Betreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, hier insbesondere der Jugendpflege und Jugendfürsorge; sowie der Unterstützung therapeutischer Maßnahmen bei Suchtkrankheiten zur Arbeitsrehabilitation und gesellschaftlichen Reintegration.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem/der Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem/der 1. Vorsitzenden erklärt werden muß.
b) durch Tod
c) durch Ausschluß durch den Vereinsausschuß. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Protokollführer/in. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §26 BGB. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden, der/die Kassenwart/in nur bei Verhinderung des/der 1. und 2. Vorsitzenden und der/die Protokollführer/in nur bei Verhinderung des/der 1. und 2. Vorsitzenden und des Kassenwarts/ der Kassenwartin tätig werden darf.

§7 Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus
a) dem Vorstand
b) 3 Beisitzer/innen
Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuß behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses, zu denen der/die 1. Vorsitzende schriftlich einlädt, werden von diesem/dieser geleitet. Über diese Sitzungen ist vom Protokollführer/ von der Protokollführerin eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm/ihr und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom/von der 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zur Post, schriftlich einberufen.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
· Wahlen (§7)
· Satzungsänderungen
· Entlastung des Vorstands
· Wahl von zwei Kassenrevisoren/-innen
· Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
· Entgegennahme der Jahresberichte
· Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplans
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/ von der Schriftführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuß jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammluing gelten entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§9 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt , werden der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/inn/en des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§10
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9.10.1999 beschlossen.